Esenser Stadtrat von Duisburger Gericht verurteilt! *Update 12.12.2022*

 

 

 

 

Esens – Petersen – Overbeck
Ein Freispruch

 

 

 

 

 

 

Sie waren da wohl der Versuchung erlegen, risikolos und ohne viel Aufwand den Organen der bürgerlichen Rechtspflege die persönliche Befindlichkeit zur Bearbeitung vor die Füße zu werfen, als Jens Ritter und Dave Münster gegen Cyrus Overbeck mal eben Strafanzeige wegen Verleumdung und Übler Nachrede erstatteten. Der SPD-Ratsherr und Vorsitzende des Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen und der Lehrer-Kollege und EBI-Ratsherr wußten ja dabei nicht nur eine hämische Lokalpresse hinter sich, sondern insbesondere den gesamten Esenser Stadtrat, gewissermaßen die Stadt Esens, als deren pars pro toto sie damit eine Konfliktebene betraten, für deren weitere Bedeutung ihnen die o.b. Leichtfertigkeit wohl den Blick getrübt hatte.

kost‘ nix

Denn „die Sache ist nicht abgeschlossen“ hatte der Esenser Bürger Arno Nerschbach mit einem diesbezüglichen Leserbrief am 19.06.2021 im Anzeiger prognostiziert und damit Bürgermeisterin Karin Emken widersprochen.
Diese hatte erklärt „…abgeschlossen – Overbeck ist nicht mehr Bürger hier“ und damit wiederholt einen Eskapismus zur kommunalpolitischen Richtlinie erhoben, der jeglichen Sachverhalt in Abrede zu stellen bzw. zu ignorieren gewohnt ist, der nicht der Kognition der hiesigen Clans und Cliquen entspricht.

Mit „nicht mehr Bürger hier“ erklang nun ein Triumph des Willens, der in der aufschlußreichen Stadtratssitzung vom 17.06.2019 noch als frommes Frühpostulat dahergekommen war, da ein Frank Sziedat sich so umständlich wie verwaltungsrechtlich inkompetent empörte, daß einer wie Overbeck dort zwei Anträge hatte stellen dürfen: Ein noch impliziter Ausbürgerungswunsch, in dessen Vortragsholperigkeit sich auch dessen demokratiefeindliche Niedertracht abbildete. Denn § 34 NKomVG ist eine Gestattung für Jedermann!

Haltung? Nicht mit uns …

Durch die einstimmige Ablehnung von Overbecks Anträgen und die Zurückweisung seiner umfassenden Begründungen dürften sich die Anzeigenerstatter Münster und Ritter als juristische und moralische Botschafter des Stadtrates im weiteren Verfahren empfunden haben.

Und es sollte sich für sie als äußerst ungewohnt und erstmalig für den Esenser Stadtrat erweisen, daß Ratsmitglieder für das, was sie im Schutze von Lokalzeitung, dörflicher Meute und Mainstream von sich geben, detailliert juristisch betrachtet und mit den Folgen konfrontiert werden könnten.
Mehr davon!

Also hatte am 18.07.2022 das Amtsgericht Duisburg Ruhrort als zuständiges am Wohnort des Beschuldigten Overbeck den inkriminierten Straftatsbestand der Verleumdung / Üblen Nachrede zu verhandeln, den die Geschädigten Ritter und Münster im Juni 2021 gem. § 186 ff. StGB zur Anzeige gebracht hatten, was zunächst einen Strafbefehl der StA Aurich gegen Overbeck sowie dessen Widerspruch hervorbrachte.

… aber verletzte Ehre

Das Gericht hatte von der Ladung der beiden Esenser Anzeigenerstatter, hier gemäß Strafprozeßordnung „Zeugen“, abgesehen, weil das Interesse des Vorsitzenden zunächst der Erörterung hier wichtiger Rechtsfragen galt und er wohl auch im erwarteten Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens ins Auge gefaßt hatte. Der bearbeitende Staatsanwalt aber war unabkömmlich und hatte eine unerfahrene Vetreterin geschickt, die zwar mit der Anklageschrift Overbecks fast gesamte Mail-Flut verlas, jedoch zum Einvernehmen zwecks Einstellung sich nicht solide genug berufen sah.

 

Somit standen die Fragen im Raum,
1. ob die fortwährende Distribution von Nazis Lieblingsstücken aus Feder, Pinsel, Quast des Wilhelm Petersen durch Hans-Christian Petersen mit der Bezeichnung „neonazistische Umtriebe“ juristisch belastbar beschrieben ist
2. ob man den Distributeur und Umtreiber somit als „Neonazi“ bezeichnen kann
3. ob der Begriff „Decken eines Neonazis“ sowohl die wissentliche Unterschutzstellung der Handelswege für nationalsozialistische Gebrauchskunst durch den Esenser Stadtrat als auch das Bestreiten jeglicher Kenntnis davon durch einzelne Ratsmitglieder juristisch zulässig beschreibt

Rechtsfragen, Faktenantworten

Mit der Frage, ob Overbeck mit der Verwendung der o.b. Termini ein Straftatsbestand anhängig gemacht werden kann, ist eine Abwägung verbunden, die die > Erweislichkeit der Overbeckschen Behauptungen zu erörtern hat.
Overbeck hatte dereinst seinen Behauptungen allerdings umfangreiche Recherchen und Nachweise zugrundegelegt und in der Tat so vielen Empfängern zugestellt, daß es von den Beteiligten, insbesondere aus der Esenser Politik, schließlich als nervenzehrend, als Belästigung empfunden und verspottet und diskreditiert wurde.

Die Rechtssprechung stellt hohe Anforderungen an Umfang und Belastbarkeit der Wahrheitsrecherche, denen aber der Beschuldigte sowohl im Vorfeld als nun auch in seinem Vortrag vor Gericht sehr glaubhaft und ausführlich nachgekommen war.
Daß dennoch die Anzeigenerstatter sowie die Gesamtheit des Rates jegliche Sachverhaltskenntnis bestritten und gewohnheitsmäßig Ignoranz und Beschweigen pflegten, dürfte ihnen nun auf die Füße fallen, denn es befreit eigentlich das Gericht schon mal von der Aufgabe, eine Abwägung zu treffen zwischen der Meinungsfreiheit des Beschuldigten und dem Persönlichkeitsrecht der „Geschädigten“, weil die Erweislichkeit nun bereits als gesichert angesehen werden mußte.

Logistik

Zumindest hat dies das Gericht zu erkennen gegeben:
Die Handelswege als „Umtriebe“ sind nachgewiesen und die allgemeine Kenntnis darüber kann nicht bestritten werden. Deren Bedeutung mag zu erörtern sein; ebenso wie die Titulierung des Akteurs dieser Umtriebe, Hans-Christian Petersen, als „Neonazi“ in historisch-analytisch deutlicher Abgrenzung zu „Nazi“.

Die Grundzüge dieser anstehenden Analyse wurden von Overbecks Anwälten Dr. Marcus Böttger und Justus Kraft thematisiert und der Beschuldigte hatte dazu auch einen sachverständigen Publizisten mitgebracht: Dr. Ludger Heid, vorgestellt als Neuzeit-Historiker, der in der Sache eine „gutachterliche Stellungnahme zur Causa Petersen abgefaßt habe, hatte damit eine Zusammenstellung von Petersens Netzwerk dabei, wenngleich diese offenbar getragen war von dem Mißverständnis, die Kammer habe über eine „Gesinnung“ zu richten, einem Irrtum also, dem noch nicht mal der Beschuldigte Overbeck aufgesessen war, da dieser seine Argumentation ausschließlich auf konkrete Handlungen und Handelswege von Petersen im Distributionsgeschehen um Nazigebrauchskunst stützte.
Allerdings irrte auch Overbecks Vertretung RA Dr. Marcus Böttger wie folgt: „In Esens ist das sicherlich ein ganz heisses Thema.“, was die beiden angereisten Esenser Prozeßbeobachter sichtlich schmunzeln ließ.

Sicht von draußen

Im Vorfeld der Verhandlung hatte Dr. Heid in der Jüdischen Rundschau ein Overbeck-Portrait sowie im September 2022 unter dem Pseudonym Theodor Joseph noch einmal seine ausführliche Sichtweise über die Esenser Abläufe in der Causa dargestellt.
Er wartete vor dem Saal, aber der Vorsitzende sah von dessen Anhörung ab, vermutlich aus gutem Grunde, weil sich das Gericht souverän bei seiner Abwägung nicht durch die Einführung eines Privatgutachtens unnnötig angreifbar seitens der Staatsanwaltschaft machen wollte.

Die Verhandlung vor dem AG Duisburg wurde schließlich vertagt mit dem Hinweis des Vorsitzenden, das Gericht werde mit der Bestellung eines eigenen Sachverständigen die o.b. Fragen bearbeiten und dann einen neuen Termin anberaumen.

*

 

Am gestrigen Montag eröffnete der Vorsitzende Richter Brebeck die öffentliche Hauptverhandlung vor rd. 30 Zuhörern.

Der bearbeitende Staatsanwalt Ebert war abermals unpäßlich und hatte diesmal eine andere Vertreterin geschickt, die jedoch ebenfalls ihre Klageschrift vortrug wie im Vorlesewettbewerb mit unbekannten Texten und im weiteren Verhandlungsverlauf immer wieder gähnte.

Beweisaufnahme

Das Gericht hatte, entgegen der Ankündigung vom 18.07.2022, doch keinen Sachverständigen zur Begutachtung der o.b. Fragen in Anspruch genommen und der Vorsitzende teilte mit, es neige zu der Erkenntnis, daß hier keinerlei Straftatbestand vorliege, weil sämtliche inkriminierten Äußerungen des Beklagten durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien, hinter der das etwaige Persönlichkeitsrecht der Anzeigenerstatter zurückzustehen habe, – damit orientiere sich das Gericht an einer richtungsweisenden BGH-Entscheidung in einem ähnlichen Fall – entsprach aber dem Ansinnen der Verteidigung Overbecks RA Dr. Böttger zur Fortsetzung der Beweisaufnahme.

 

In deren weiterem Verlauf wurde festgestellt, daß des Beschuldigten Tatsachenbehauptungen erweislich wahr und die Vertriebsstrukturen von Petersens Nazigebrauchskunst umfassend dargelegt und nachgewiesen sind. Neonazismus bezeichnet zweifelsfrei Wiederaufnahme und Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, somit durch den o.b. Vertrieb ohne jegliche historische Einordnung durch H.-C. Petersen dieser per definitionem als Neonazi zu bezeichnen ist.

Auch gegenüber den Esenser Ratsmitgliedern war der umfängliche Wahrheitsbeweis bezüglich dieser Vertriebswege und -inhalte geführt worden. Die dortige Ignoranz und Diskreditierung, der Unwillen zur Kenntnisnahme („nicht nachvollziehbar“, „absurd“) dürfen als bedeutungsgleich mit dem Begriff „Decken“ des erwiesenen Tatbestands und Täters gesehen und geäußert werden.

Eine weitere Beweisaufnahme hielt der Vorsitzende für nicht erforderlich, weil aus rechtlichen Gründen bereits keine Strafbarkeit bestehe, dies vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sei, zumal diese sich im öffentlichen politischen Diskurs bewege.

Holzweg

Um’s Plädoyer gebeten, schürzte die junge Staatsanwältin Florentine Panzer alsdann ihr Haar und legte – in Modifizierung des bisherigen Tatvorwurfs – die steile Einschätzung vor, Overbecks Tatbestand wohne deshalb eine „besondere Schwere“ und „Verwerflichkeit“ inne, weil er nicht korrekt wiedergegeben habe, was in der Esenser Stadtratssitzung vom 17.06.2019 gesagt worden sei, weil er seine Tatsachenbehauptung weit verbreitet ( „zu weit getrieben“) habe und weil die Anzeigenerstatter Lehrer bzw./und Vorsitzender des Ökumenischen Arbeitskreises Christen und Juden seien. Daraus kreierte sie eine Strafmaßforderung von 110 Tagessätzen à 70 € plus Kosten des Verfahrens.

Dem folgte das Gericht ausdrücklich nicht und urteilte auf Freispruch zulasten der Staatskasse.
Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, mit dem Wahrheitsbeweis seien die angezeigten Tatbestände widerlegt; selbst etwa wertende Elemente i.S.v. Tatsachenbehauptungen unterfallen dem Schutz der Meinungsfreiheit als im politischen Meinungsdiskurs getätigt; Schmähkritik bzw. Ehrverletzung sei zu verneinen, weil sich die inkriminierten Äußerungen im Rahmen eines Beitrags zur Meinungsbildung darstellen, die auch deutlich einen etwa ehrverletzenden Charakter eines Terminus wie „vermutlich Neofaschisten“ abschwächt.

Rechtskraft erlangt das Urteil, wenn keine Berufung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.

new-label-award

Man sollte ihnen irgendeinen Bären verleihen: Salzteig, Süßholz, Gips, Lakritz …! Daß vor einem Duisburger Amtsgericht Esenser Politikverhältnisse beleuchtet und verhandelt wurden, ist unstreitig das zweifelhafte Verdienst von Dave Münster und Jens Ritter, stellvertretend für den gesamten Rat – und Treppenwitz von schmutziger Schwelle aufgeblasener, doch schmächtiger Lokalhistorie, welcher beim Gericht auch Befremden hervorrief über einen Stadtrat, der seinerzeit „zu Gericht“ gesessen über diese Causa und dann per einstimmigem Ratsbeschluß für Hans-Christian Petersen einen „Freispruch“ verkündet hatte.

Sollte die Staatsanwaltschaft in die Berufung gehen, dürfte sich das öffentliche Interesse für die Causa Esens-Petersen-Overbeck um einiges detaillierter erweitern.
Denn im Zuge fortgesetzter gerichtlicher Ausleuchtung der Esenser Verhältnisse wäre nicht auszuschließen, daß der weitere Stadtrat in den Blickwinkel des öffentlichen Diskurses gelangt. An jenem einstimmigen „Freispruch“-Beschluß  für Petersen vom 17.06.2019 hatten mitgewirkt: Karin Emken, Johann Eschen, Rolf Fimmen, Udo Folkerts, Martin Mammen, Silke Martens, Fokko Saathoff, Heiko Wirdemann, Michael Woltersdorf, Friedrich Deppermann, Gralf Jacobs, Renate Lürken, Siebo Siebelts, Johannes Tooren, Dave Münster, Heiko Reents, Volker Wieting, Ole Willms.

12.12.2022:
+ Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht eingegangen. +

Die Erhellung nimmt ihren Lauf.
Ob Rm Münster nun ebenfalls Stellv. Bürgermeister werden muß?

Reaktionen auf die Verhandlungen finden sich hier; und manch zivilisierter Zeitgenosse war sichtlich froh, daß er bei solchen Magistern wie den Anzeigenerstattern nicht seine Enkel in Beschulung hat, weil dies sicherlich eine volle Umdrehung an dessen Affektschraube mit kritischem zweifelhaften Ausgang für die Verursacher ausgelöst hätte.

Und als hätte Esens mit seiner kränkelnden Reputation (Umgehungsstraße, Puff- u. Kurdirektor, Haushaltsüberschuldung, Stadtentwicklung etc.) nicht genug an der Backe, läßt es sich von seinen Ratsmitgliedern gerichtsfest dann auch noch ein neues Label kreieren: Esenser Stadtrat deckt Neonazi !

 

*

It’s hard, but it’s harder to ignore it.
(Cat Stevens)

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Kontinuum

Nicht erst seit dem Beitrag Gedenkwirtschaft an dieser Stelle ist die hartnäckige Weigerung der Esenser Politik und Heimattümler zur Auseinandersetzung mit den lokalen Nazistrukturen offensichtlich. Da der sogenannte Stadtchronist im süßen Brote auch der sogenannten Lokalzeitung steht, ist eine Recherche zuverlässig und dauerhaft ausgeschlossen, die jenen Gesang, daß 1933 Nazis nach Esens kamen, 1938 dort ein Pogrom aufführten und 1945 unter Zurücklassung ausschließlich Betroffener und Widerstandskämpfer wieder abrückten, etwa in einen Faktenkontext stellte.
Umso weniger verwunderlich ist dann, daß dem Leserbrief des Arno Nerschbach von Oktober 2021 zur örtlichen Sara-Oppenheimer-Selbstgefälligkeit vonseiten der AfH-Redaktion die Veröffentlichung verweigert wurde, da er – nachlesbar für jedermann – jene Kontinuität zum Thema macht, das in Esens unerwünscht und sanktionsauslösend ist.

 

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Zensur per Urheberrecht Teil 2

Prodomo

 

 

Zensur
per
Urheberrecht
Teil 2

 

 

Welch ein Tag! Soeben war er mit seinen Redakteurinnen vom Badesee zurückgekehrt, da fand der exit-esens-Schriftführer einen weiteren Karfunkel der Reputation in seinem Briefkasten vor – wahrlich ein Hochkaräter:

Da begehrt eine Kanzlei mit 31 Anwälten und 3 Standorten – Hamburg, Bremen, München – die Löschung zentraler Teile der schönsten exit-esens-Aufsätze aus z.T. längst vergangenen Erzählungen und ouvertürt: „Wir vertreten die OF Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG, Wittmund“denn „unsere Mandantin ist (…) Herausgeberin und Verlegerin der Tageszeitung „Anzeiger für Harlingerland“ „ , beruft sich dazu auf’s Urheberrecht und unterschlägt die Gänsefüßchen bei „Tageszeitung“.

Aber was war geschehn?
Einst hatte Frank Brüling, aka Franky Alcatraz, VW-Polsterer, Offsetdrucker, schließlich Beilagen-Redakteur des Anzeigers für Harlingerland polizeilichen Verspottungsschutz für sein Press-Erzeugnis nach UrhG angefordert, was die Staatsanwaltschaft Aurich jedoch explizit abgelehnt und das anzeigerseits angestrebte Ermittlungsverfahren gegen den exit-esens-Schriftführer eingestellt hatte.

Rechtsrahmen

Daraufhin entsandte die Redaktion mit  Chefredakteuserich Anke Laumann eine Führungskraft, die telefonisch und keck ihre Forderung vortrug, den Spott-Aufsatz „Meditatives Malen“ zu löschen, weil dieser als Kommentar durch Bezugnahme auf den AfH-Artikel gegen das Urheberrecht des Anzeigers verstoße. Dazu berief sie sich auf’s Impressum, das den Rang Allgemeiner GeschäftsBedingungen einnehme und unerlaubte Verwendung von AfH-Erzeugnissen verbiete.

Damit war zwar das Gespräch beendet, jedoch wurde so eine tiefergehende Reflexion angestoßen: Sollte etwa diese angebliche unerlaubte Verwendung die Ursache dafür sein, daß die Zeitung ihre Beliebtheit als Einwickelpapier bei der Fischfabrik eingebüßt hat?
Gibt es etwa AGBs, die außerhalb eines gültigen Rechtsrahmens bestehen können?
Oder ist dies nur ein gern genommener Irrtum bzw. eine fake-Behauptung, die für ihr Funktionieren bloß eine schlichte Leserschaft voraussetzt?
Wie bemißt sich beim AfH-Artikel die „Schöpfungshöhe eines Werkes“ (> § 2 UrhG), das den Schutz durch’s Urheberrecht für sich beansprucht und eine kommentierende o. verspottende Wiedergabe als Rechtsverstoß unter Strafe gestellt sehen möchte?

 

Bewahrer der Schöpfung

Fragen über Fragen, deren Relevanz aber mit der Zeit verblasste, und auf die Darstellung weiterer Feinheiten des Urheberrechts soll hier zunächst verzichtet werden.

Bis … ja, bis plötzlich die Seite exit-esens jeweils zur letzten Monatswoche hin punktuell ungeahnte Klick-Explosionen – bis zu 10.000 Hits/Tag – zu verzeichnen hatte, die nach heutigem Vermutungsstand wohl nur dadurch ausgelöst werden konnten, daß 31 Rechtsanwälte an drei Standorten exit-esens auf verfolgbare Inhalte hin durchkämmten, um dann dennoch willkürlich folgende Aufsätze zu inkriminieren, abzumahnen und Löschungen zu verlangen:

Schrottpresse – mehr müssen Sie gar nicht wissen (28.01.2020)
Blindes Auge – Schützende Hand (07.03.2020)
Mitra – Krummstab -Armbanduhr (05.12.2020)
Schweinebraten-Journalismus (21.01.2021)
Verheber (16.03.2021)
Esens-Petersen-Overbeck-update (03.07.2021)
Rechtsbruch – Geht klar! (10.11.2021)
Erledigte Fälle 2021 (15.12.2021)
Gas wird knapp (08.02.2022)
Die Russen kommen (01.02.2022)
Meditatives Malen (06.04.2022)

 

Selektionsroutine

Daß ein banaler Allerweltssachverhalt – nämlich Nachdruck, Teilabbildung oder Bildzitat aus einer Tageszeitung zu Kommentar-, Kritik- oder Verspottungszwecken – zur Inkriminierung führt, bedarf eines ausgeprägten und hochgeschraubten Selektionsbemühens.
Zahlreiche Zeitgenossen verfahren täglich mit Zeitungsartikeln auf ähnliche Weise, ohne bei ihren Kommentaren dazu in ihrer gesetzlich geschützten freien Meinungsäußerung belästigt oder gar gehindert zu werden.
Daß dies hier zum Zwecke der Rache und Einschüchterung passiert, ist vor dem Hintergrund zwanzigjähriger Erfahrung mit dem Anzeiger offensichtlich. Denn wer sonst entspräche dem AfH-Beuteschema besser als das schüchterne Knabenherz des exit-esens-Schriftführers…?

 

Und das Hochschrauben des Selektionsbemühens hat mit letzter Umdrehung einen interessanten Quietscher generiert:
Verlangt wird unter anderem die Löschung des Links auf den abfotografierten Leserbrief des Esenser Bürgers Arno Nerschbach, und zwar mit folgender Begründung: „Die Autoren der Zeitungsartikel und die Ersteller des Bildmaterials sind für unsere Mandantin tätig und haben ihr entsprechend § 31 Abs. 1 UrhG sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt.“

Das aber wirft nicht nur für Herrn Nerschbach, sondern für alle Leserbriefschreiber, die Knirsch-Frage auf, ob sie denn wohl Kenntnis davon haben, mit der Versendung des Leserbriefs für den Anzeiger „tätig“ zu sein und der Redaktion die „ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt“ zu haben.

Zumindest würde dies den absonderlichen Begriff der AfH-Pressefreiheit erleuchten, nämlich die Freiheit, Leserbriefe nach Belieben zu verändern, zu verkürzen, zu sinnentstellen, liegenzulassen oder zu vermarkten.

Somit umfaßt die behauptete Abtretung der Nutzungsrechte ebenfalls deren Verfolgungshoheit bei „unerlaubter“ Weiterverwendung sowie die Taxierung der oben bezeichneten „Schöpfungshöhe“, was nicht nur wegen der da innewohnenden Situationskomik nun besonders wichtig wird.

 

Leserbriefbörsennotiert

Der Leserbrief von Herrn Nerschbach ist hier nämlich mit 5.000 € eingruppiert, das ist die Streitwertbemessung der AfH-Anwälte für diesen bezeichneten Einzelposten.
Und da fragt sich der interessierte Leser, wie dann wohl der Leserbrief eines äh … sozusagen klerikalen Halbredakteurs (doppelte Schöpfungshöhe!) wie Anneus Buisman anzusetzen wäre oder gar ein Foto vom Ölbild seiner Gabriele – und wie in Acryl oder Aquarell.

Nun, die Gesamtschöpfungshöhe bzw. deren Streitwert ist mit  53.000 €  angesetzt, 5.000 € für jeden Bezugsartikel und 3.000 € pro Foto.
Darauf fußt die Kostenberechnung für die anwaltliche Tätigkeit über 2.000undnochwas € als erweiterte Forderung gegen den exit-esens-Schriftführer.

 

Gemischter Digitalsalat

Und während nun der Anzeiger seine redaktionellen Defizite mit anwaltlichen Kostennoten zu kompensieren sucht, fragt sich der Leser ständig, wieso ein Analogkäseblatt wiederholt teurer wird und vor lauter Endgeräte-Gezappel überquillt. Verstehe es, wer will: Dieses Funktionssuppenrätsel stolpert über seine eigene multiple Brauchbarkeit ohne jeglichen Anwendungssinn und ohne irgendeine ausgereifte Programmstruktur.
Dieses Kinderblatt mit dpa- und Reklamegemisch unterliegt dem Irrtum, daß fehlende Inhalte besser würden, wenn sie umsortiert und per App und online-Pipi daherkämen – ohne ihre fortgesetzte Entbehrlichkeit wahrzunehmen.

Redaktion und Verlag ist’s ja wurscht, welche Kosten die o.b. Juristenbespaßung verursacht, weil sie in der Folge die jeweilige Schöpfungs- und Fallhöhe bloß neu taxieren, den Leser zur Kasse bitten und die verteuerten Erzeugnisse auf das verbilligte redaktionelle Rechtschreib-, Grammatik-, Zeichensetzungs- und Semantik-Level von 12-jährigen drücken müssen.

 

Schöpfungsästhetik

Und als wäre dies nicht genug der Zumutung, flankieren Redakteusen dies mit Selbstdarstellungen in unbekümmerter Obszönität.
So kriegt – hier exemplarisch – der arglose Leser samstagsmorgens ein Paar adipöse Mauken oder ein Redaktions-Nagelpilz-Selfie auf den Frühstückstisch, die aber an dieser Stelle verschämt in einem Link hinterlegt sein müssen, weil sie in offener Darstellung die ausgewogene Text- und Bild-Ästhetik von exit-esens besudeln würden. Und das geschichtliche Vorschulniveau bekommt dann noch offenbart, wer sich vom Anzeiger die KZ-Insassen als Schlafanzugträger [sic], somit den Holocaust als Kissenschlacht überliefern lassen muß … – Schrottpresse!

 

Endlich was Anständiges

Aber wir wollen auch vom Guten, Schönen, Wahren berichten und unterbreiten deshalb hier ein Angebot, das nicht ausschlagen kann, wer Selbstachtung und intellektuelle Unversehrtheit sich erhalten und weiterer Zumutung entziehen möchte.
Einige solide Informationquellen wurden bereits im exit-esens-Artikel Feindsender gelistet und sind dort nach wie vor als Links abrufbar.
Wer aber nach Kündigung seines Anzeiger-Abos die Kündigungsbestätigung vorlegt, erhält ein besonderes Präsent: Nämlich ein Werk des Spiegel-Bestseller-Autors Albrecht Müller  „Glaube wenig – Hinterfrage alles – Denke selbst“.
Ein gutes Buch, das in’s Schatzkästlein eines jeden deutschen Widerstandskraft-Haushalts (Steinmeier) gehört, bevor das Kriegsregime im Zuge weiterer Novellierung des § 130 (5) StGB dessen Verbrennung anordnet.
Ein Geschenk von exit-esens!
Versprochen! Es gilt das geschriebene Wort!

Bis dahin bemüht sich die anwaltliche Vertretung des exit-esens-Schriftführers unverdrossen und ohn‘ Unterlaß, der Gegenseite die gesetzlichen Ausnahmen und Zulässigkeiten des Urheberrechts nahezubringen (§§ 51a, 49 UrhG).

Eine fortgesetzte Austragung des Sachverhalts aber dürfte mit etwas größerem öffentlichen Interesse verfolgt werden, denn wenn der Anzeiger etwa einen Prozeß in der Sache verliert, dräuet die nächste Preiserhöhung, einhergehend mit vermehrten Zappel- und Nonsens-Apps bei weiterer Personal- und Qualitätsverschmächtigung.

AfH-printausgabe, 01.11.2022
AfH-printausgabe, 01.11.2022

Nachschlag
Als Treppenwitz zum AfH-originellen Verständnis des Urheber- und Presserechts mag auf den heutigen Anzeiger-Artikel von Leo Ensel auf S. 19 verwiesen sein, s.o.: „Russische Deserteure in der EU“.
Hier ist der Link auf den vollständigen Text, damit er auch Nichtabonnenten des Anzeigers zugänglich und vollständig lesbar ist!
Der Link geht allerdings zu den Nachdenkseiten, weil dort der Text nämlich am 28.10.2022 sowie schon am 23.10.2022 bei GlobalBridge  erschienen ist und von dort Weiterverbreitung ausdrücklich begrüßt und erwünscht wird ! Schmunzelschmunzel !

 

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