Abenteuer-Camping Bensersiel

 

Abenteuer-Camping

 

 

Einen angenehm zu lesenden Bericht über Esenser Verhältnisse von Redakteur Bert Strebe bietet die heutige Hannoversche Allgemeine Zeitung (26.08.2020.)
Zwar ist, um dieser unaufgeregten Sachverhaltsdarstellung in Gänze zu folgen, der Abschluß eines -kostenfreien- HAZ-Monatsabos erforderlich, doch stellt sie in sauberer Recherche vom Kopf auf die Füße, was bereits Ende 2018 von der Harlinger-Redaktion als schmutzige Sau durchs Dorf getrieben wurde.

Da hieß die fake-message „Kläger klagt gegen Campingplatz Bensersiel“ und wurde als frei erfundene Stimmungsmache zur Diskreditierung zunächst des Ex-Ratsherrn Erwin Schultz und dann natürlich des beraubten Landeigentümers in Anschlag gebracht.
Hintergrund und Analyse dazu >hier, hier und hier.

Via Anzeiger betonte damals Stadtdirektor Hinrichs: „Es gibt Baugenehmigungen für alles, was dort steht“ und der Dreck am Stecken, also die Substanz des Sachverhalts, liegt heute in des HAZ-Redakteurs Titelfrage:
„Nach der Posse der Umgehungsstrasse: Ist auch der Campingplatz illegal?“

Dazu führt Bert Strebe den arglosen Betrachter an’s Verbotsschild  der Deichacht, das zur augenscheinlichen Wirklichkeit in solch irrem Widerspruch steht, daß der Leser am Verstande zweifelt, bevor er vom Erzähler an die Auflösung geleitet wird: Es gibt eine Ausnahme nach dem Deichgesetz.
Was sie beinhaltet und was sie wen kostet, wird hier noch zu behandeln sein!

Herrn Strebes Kurzgeschichte der Umgehungsstraße wirkt vertraut für den, der’s wissen will. Auch Herrn Hinrichs‘ Legende „Schauen Sie sich den Verkehr auf der Hauptstraße in Bensersiel an. Wir brauchen die Entlastungsstrasse“ . Sie ist Teil des Standardrepertoires und ignoriert seit jeher, daß Bensersiels Problem ausschließlich Zielverkehr in einen völlig überfüllten Ort ist.
Und Hinrichs‘ Aussage, „in seinem neuen Klageverfahren (zweifle) nur der pensionierte Richter aus Dortmund die Rechtmäßigkeit des Campingplatzes“ an, ist natürlich multipler Unsinn, weil es einen abwegigen Klageinhalt suggeriert und die eingefleischte Verkommenheit eines Gemeinwesens offenbart, in dem die Termini „in seinem Klageverfahren“, „pensionierter Richter“, „aus Dortmund“ bereits zur Diffamierung einer Person gereichen.

„Tatsächlich haben der Richter und seine Frau, die anonym bleiben wollen, das Thema aufgebracht.“ schreibt Redakteur Strebe. „Sie verweisen auf das niedersächsische Deichgesetz und eine Verordnung des Kreises Wittmund, denen zufolge Bauten im Deichvorland verboten sind. Touristische Anlagen wie dieser Platz seien nur mit Verträglichkeitsprüfungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsfähig. Die habe es nicht gegeben.“
Das stimmt, wobei die Umstände der Aufbringung des Themas einen etwas tieferen Stich vertragen und hier noch zu behandeln sein werden, im Kontext des OVG-Termins zur Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Spätestens seit 03. Oktober 2018 wurden Esenser Verwaltung und Politik zunächst von Ratsherrn Erwin Schultz auf die mangelhafte Genehmigungs- und Betriebssituation von Park- und Campingplatz warnend hingewiesen, und zwar abseits von irgendwessen Klageambition; monatelang, ohne dort irgendein Gehör zu finden.

Und bereits 2018 hat gar selbst der Landkreis das Fehlen der diesbezüglichen FFH-Prüfungen eingeräumt und somit, da diese unabdingbar sind für ein Bauvorhaben in diesem Bereich (wie auch Manfred Knake, Wattenrat, ausführt und darin i.d.R. recht hat), den illegal herbeigeführten Status quo des Campingplatzes mitverantwortet.

Es ist des Redakteurs Verdienst, bei soviel obrigkeitlicher Häßlichkeit mit seiner Rätselsuche in der mentalen Disposition der Verantwortlichen dem Leser noch ein Schmunzeln zu entlocken: „… sind die Ostfriesen ein stolzes Volk, das sich nicht gern in die eigenen Angelegenheiten hineinreden lässt. Nicht von dahergelaufenen Naturschützern, nicht von pensionierten Richtern. Und sowieso nicht gern von Fremden.“
Und man möchte hinzufügen: “ Wo sich die Geschwister Stolz und Hoffart paaren, gedeiht die Heimtücke.“

Was aber macht nun diesen neidvoll fließendschön erzählten Sachverhalt neu und erkenntnisreich?

Wenn Herr Strebe schreibt Tatsächlich haben der Richter und seine Frau (…) das Thema aufgebracht“, dann stimmt’s nicht so ganz: Einen Spaten tiefer nämlich war’s tatsächlich der Landkreis Wittmund, der in das Verfahren um seine Landschaftsschutzgebietsverordnung 25 II vor dem OVG Lüneburg als Anlage 2 eine Karte einführte, die die aktuelle Nutzungs- und Abgrenzungssituation des Bereichs darzustellen vorgab.
Hier war das komplette Campingplatzgelände naturbelassen als unschuldige  Salzwiese, „Heller“, ausgewiesen.

 

 

 

Der klägerseitige Einwand unter Vorlage eines aktuellen Luftbild-Werbefaltblatts wurde vonseiten des Vorsitzenden Richters aber schroff zurückgewiesen und im weiteren ignoriert.

 

 

Aber seien wir nicht kleinlich: Wenn Psychopathen als Zugschubser und Organisierte Kriminalität als Abgasschummeln durchgehen, sollte die schmunzelnde Belegvorlage einer historischen Fundkarte von (gefühlt) 1890 nicht gar als Beweismittelfälschung verunglimpft werden.
Die anwesenden Stadtdirektor und Bürgermeisterin schwiegen dazu.

 

Finde den Unterschied!   

 

 

 

 

 

 

Und wer die Fassung wiederfand und daraufhin recherchierte, gelangte an’s Niedersächsische Deichgesetz und die Deichvorland-Benutzungsverordnung im Amtsblatt des Landkreises von November 1984. Diese Verordnung gibt im wesentlichen als textliche Festsetzung das o.b. Verbotsschild wieder und läßt uns zudem wissen, daß widerrufliche Ausnahmegenehmigungen vom grundsätzlichen Nutzungsverbot möglich sind: „Die Ausnahmegenehmigung kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“

Einen Spaten tiefer kann man in Erfahrung bringen, wie und wo die Bedingung eingepreist ist, nämlich hier.

Schon einmal hatte uns der Prüfbericht des städt. Jahresabschlusses 2018 der Kommuna Treuhand GmbH an dieser Stelle Recherche- und Lesevergnügen bereitet, als er Auskunft gab über die märchenhafte finanzielle Zuwendung an den Investor Wollmann für die Entsorgung des Bensersieler Therapiezentrums aus der Verantwortung des Kurdirektors Schmitz, TEB.

Was also sonst in der politischen Geheimratsecke namens Verwaltungsausschuß für den Bürger unauffindbar bleibt, ist dann gelegentlich in einem Prüfbericht zu lesen: Der Preis für die „Ausnahme“genehmigung zur Dauernutzung der geschützten Salzwiesen als touristische Großanlage „beträgt ab 2012 5% des Gesamtumsatzes (und) und ist grundsätzlich in 2-Jahres-Schritten (…) anzupassen“, Campingplatz und Wellenbad. Außerdem: Der Pachtzins beträgt € 13.195,00 (p.a.) / Parkplatz“ – macht schließlich jährlich rund 100.000 € Pachteinnahmen, die in diesen Patenschaftsverhältnissen eine sogenannte Ausnahmegenehmigung kostet!

Wer somit in diesem Kontext des Gebens und Nehmens einen Landrat als der Deichacht übergeordnete Behörde oder als Garanten der Umsetzung von EU-Recht oder als Kommunalaufsicht etc. in die Pflicht nehmen zu können glaubt, muß sich den Vorwurf der Beleidigung Heiliger Dreifaltigkeit gefallen lassen.

Sowohl für eine zwingend erforderliche FFH-Prüfung (Untere Naturschutzbehörde sowie Bauamt) als auch für eine etwaige Ausnahmegenehmigung (Untere Deichbehörde) ist der Landkreis zuständig und hätte – viertens und spätestens – als Kommunalaufsicht feststellen müssen, daß die erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen für eine – bislang unauffindbare Baugenehmigung – nicht vorlagen. Strebe trifft: „Der Landkreis erlaubt sich den Ausbau selbst“.
Ebenso unauffindbar übrigens bleibt die Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Inbetriebnahme des Parkplatzes vor dem Deich 2005/2006.

Was aber  sagt das Bundesverwaltungsgericht, dem EuGH folgend, dazu?
„Haaallloooo! Da eine FFH-Prüfung fehlt, obwohl sie erforderlich gewesen wäre, ist das Projekt stillzulegen!“

und weiter:
„Haaallloooo! Euer eigener Rechtsvertreter Prof. Gellermann hat euch mit dem Zitat aus dem ‚Radweg‘-Urteil, BVerwG vom 01.06.2017 – 9C2.16, schon einmal darauf hingewiesen!“

Rn.18: „Aus dem Unionsrecht resultiert auch die Pflicht der Mitgliedstaaten, die rechtswidrigen Folgen eines Rechtsverstoßes zu beheben. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben, sind die zuständigen Behörden wie auch die Gerichte gehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um dem Mangel effektiv abzuhelfen. Sie haben die im nationalen Recht vorgesehenen, geeigneten und verhältnismäßigen „Maßnahmen zur Aussetzung“ zu ergreifen, um zu verhindern, dass der Plan oder das Projekt ohne die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – C-41/11 [ECLI:​EU:​C:​2012:​103], Inter-Environnement Wallonie – Rn. 43 ff. m.w.N.). Ebenso wie die Baueinstellung ist auch die Stilllegung eines formell illegal errichteten Vorhabens eine im Sinne des Effektivitätsgrund-satzes prinzipiell geeignete Maßnahme mit der Folge, dass eine Umweltvereinigung deren Erlass gegebenenfalls gerichtlich erzwingen kann.“

 

Und was sagen die Esenser Schwarzbau-Desperados dazu?
In etwa dies: „Wir brauchen die illegale Straße, um die illegale Destination anzufahren und die illegalen Parkplätze zu erreichen!“

 

„Geständnis“, Öl, Acryl, Siebdruck auf Edelstahl

26. August 2020

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