Die Dealer

Die Dealer

Der Lauscher an der Wand
hört seine eig’ne Schand‘.

Unser Omma

 

 

Das Strafgesetzbuch sagt dem Bürger im 15. Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs unter § 201d Datenhehlerei:

(1) Wer Daten (§202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

AfH, 15.03.2019, Foto: Händel

Die Bildbetrachtung
Das Foto zeigt drei Dealer – der vierte knipst derweil das Foto – beim Sichten der Ware, die sie sich bei einem weiteren Komplizen, der inzwischen dingfest gemacht wurde, beschafft haben. Sie haben einige ausgesuchte Stammkunden angefixt, ihnen die ach so gestreckte Ware zur Verkostung angeboten und bestätigt bekommen: „Das ist guter Stoff!“
Schon preisen sie dessen Qualität den 12000 Usern ihrer Szene und annoncieren, daß 19000 andere ihn auch schon probiert haben und lecker finden.

So viele User können nicht irren.
Aber versuchen wir dennoch, es den Dealern und Vorkostern zu erklären:
Durch das Hacken von Computern, Handys und E-Mail-Postfächern Dritter wird in deren höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen, ohne dass hierfür eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Dies ist strafrechtlich als auch zivilrechtlich unzulässig, Wer eine solche Tat fördert, bei der Begehung mithilft oder wer sich an der Verbreitung von gehackten Informationen beteiligt, haftet ebenfalls.
Bei den veröffentlichten Daten handelt es sich um private E-Mails, Kommunikations-Verläufe, Fotos und sonstige Dokumente und Informationen, die allesamt von den Beteiligten nie für die Öffentlichkeit bestimmt waren, sondern nach deren mutmaßlichen Willen privat bleiben sollten. Sie sind der Privat- oder sogar der Intimsphäre der Betroffenen zuzuordnen. Derart private Informationen dürften grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden. Anderenfalls stellt die Veröffentlichung einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar.

(Dr. Jonas Kahl, Rechtsanwalt im Medienrecht)

Vielleicht, da uns die moralapostolischen Redakteure Einblick in die Beschaffenheit ihres Zivilisationsbegriffs gewährt haben – dunkel, feucht, verkommen – hilft ein weiterer Hinweis, in leichter Sprache, auf die staatsrechtliche Implikation: Der Gesetzgeber hat die §§ 201 -210 zur Wahrungs des Rechtsfriedens geschaffen, nämlich daß der im Höchstprivaten widerlichst Belauschte nicht etwa hingeht und dem Weiterverbreiter des Erlauschten ggfls. verdientermaßen auf die Nase haut und hauen muß, sondern auf den so gesetzlich fixierten Opferschutz vertrauen darf und soll.

Diesen Rechtsfrieden allerdings zersetzt die besondere AfH-Journalistik nun vielfach.
Daß dieses vorsätzlich erfolgt, also mit vollem Wissen, Inkaufnahme und Kalkül der Rechtsverletzung, ist mit ihrem terminologischen Geirrlichtere im dunklen Wald der Konjunktive offenkundig belegt : „Moralisches Dilemma“.
Und das vermeintlich öffentliche Interesse, mit dem sie sich hier maskiert, hat sie als Hetzkampagnen-Journalismus selbst ja erst hervorgebracht und gepusht.

Mit den spezifischen Vertriebswegen ihres Stoffs haben allein die Akteure selbst die Nachfrage erst künstlich erzeugt, alsdann Betroffenheitsbekenntnisse bestellt oder herbeigeschreiben – Förderung des Voyeurismus! Sie entspricht der vorsätzlichen Verursachung eines Unfalls, um die Schwerverletzten zu filmen.

Und diese Genossen?
„… sind in der ganzen Region erschüttert“ und müssen seelsorgerisch betreut werden, sind „entsetzt“, „empört“, „unendlich traurig“, „tief betroffen“, „persönlich verletzt“, „Opfer“, „menschlich enttäuscht“, „in ihrer Gesamtheit als Partei geschädigt“ … etc.

Das aber sind dieselben, die ansonsten die Rechtsbrüche ihrer Genossen untereinander schmunzelnd respektieren; die bei höchstrichterlich ausgestelltem Armutszeugnis mit ihrer zivilgesellschaftlichen Vewahrlosung noch kokettieren, als sei Sympathie und Distanzlosigkeit zum Rechtsbruch eine ostfriesische Freiheit, regionale Eigen- oder besondere Erdverwachsenheit.

Hier errötet er nicht mehr, der gesamtideelle Sozialdemokrat, wenn die Passion einer Umgehungsstraße bundesweit Spott, Kopfschütteln oder Abscheu hervorruft – von wegen „erschüttert“ oder „moralisches Dilemma“ – oder wenn ein städt. Vertreter bei der Urteilsverkündung im Bundesverwaltungsgericht pöbelnd und türenknallend den Saal verläßt; oder wenn die Genossen als Windkraftprofiteure zugleich ihre Genehmigungsbehörden und-ausschüsse bevölkern; oder wenn sie ihren Stadtdirektor allein in den Prozeß um die Kostenexplosion der Therme schicken und sich an ihre Beschlußverantwortung nicht mehr erinnern; oder wenn die Siemtje die Uschi gibt und Deutschland an 13 Kriegs- und Krisenschauplätzen in der Welt verteidigt, wo Handelsweg, Waffenabsatz, Mord&Totschlag mit Flüchtlingselend bewirtschaftet werden für sog. heimische Arbeitsplätze: „Als Mitglied des Verteidigungsausschusses entscheide ich über die Verteidigungsstrategie Deutschlands“ – weinend niederknien möchte man ob solcher Demut und Bescheidenheit, weiß man doch, was sie meint („Ich Opfer“, „menschlich verletzt“).

Als gäb’s also für Genossen, Recherche und Reportage nicht genügend belastbare formathaltige Anlässe, ihre moralische Highperfomance zu zelebrieren, wenn sie denn eine hätten.
Stattdessen prüfen die Mandel-Möller-Modder-Connaisseusen den Stoff, von dem die Anzeiger-Connection selbstverständlich stets mehr beschaffen kann.

Fazit:
Diese sozialen Demokraten und ihre Redakteure sollten wissen, daß das „Heimtückegesetz“ durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945 aufgehoben ist.
Dennoch sollte der Bürger regelmäßig prüfen, ob nicht ein lauschender Genosse an seiner Hintertür klebt und sich dabei vor Augen halten, welche Lausch-Sequenzen der Sozialdemokrat wohl gern per Anzeiger veröffentlicht wüßte.
Vermarktet werden sie über die gemeinsame online-Plattform von Zeitungsverlag und Genossen, mit maximaler Reichweite:

Und ob nicht die RegioPost dieses Zeitungsverlags auch schon regelmäßig mitliest…?! :

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