Bösartig ?
NIGE-Prozeß, dritter Tag
Das Urteil
Zwar begann das Plädoyer der Oberstaatsanwältin Daja Rogga mit der Auflistung der unterschlagenen Einzelbeträge zu gestaffelten Monatsstrafen, um diese schließlich zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zusammenzuziehen.
Der Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre zur Bewährung folgte dann aber einer Argumentationslinie, die sich an der begonnenen Rekonstruktion der havarierten Lebenszusammenhänge des Angeklagten orientierte, würdigte zunächst dessen umfassendes Geständnis und berücksichtigte dessen wahrgenommene Ausweglosigkeit seines Krankheitsbildes.
Beachtliches Plädoyer der Staatsanwaltschaft
„Der Angeklagte – seit 20 Jahren auf seinem Posten und allseits hochgeschätzt – fühlte sich zum Tatzeitpunkt belastet, überfordert und erschöpft. Dennoch arbeitete er zur Zufriedenheit aller weiter. Das führte zu einer reaktiven Depression mit Burn out-Symptomen. „Es gelang ihm nicht, damit adäquat umzugehen“, sagte [der Vorsitzende] Klein. Private Belastungen wie Krankheits- und Todesfälle innerhalb der Familie und die Trennung seiner Frau verschärften die Situation.“ (Bettina Keller, OZ)
Der nichtöffentlich verlesene Reha-Abschlußbericht sowie das Gutachten eines behandelnden Arztes gaben Aufschluß über die psychiatrische Behandlung und die erfolgreiche Reha, die im weiteren die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit, eine neue Beziehung und die Möglichkeit der Rückzahlung veruntreuter Beträge umfaßte.
Nachtrag
Der Verteidiger-Antrag auf Verlesung des Reha-Abschlußberichts und des ärztlichen Gutachtens erfolgte vor dem Hintergrund, daß die Ausführung der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau Clara Föll wohl als nicht hinreichend angesehen wurde.
Sie hatte mit dem Angeklagten gar nicht persönlich gesprochen.
Gleichwohl sollte die Kammer ihr Urteil in wesentlichen Teilen auf deren Expertise stützen, die Erkrankung des Angeklagten reiche nicht aus für eine Schuldunfähigkeit.
Die Gutachterin ist als Psychologin bei der Ubbo-Emmius-Klinik, Aurich beschäftigt und befindet sich hinsichtlich der Kompetenz- und Expertise-Disziplin Forensik dort noch in der Ausbildung!
Mit „learning by doing“ scheint nun ein fossiler Lernbegriff überlebt zu haben, der hier wohl dennoch als juristisch belastbar gilt.
„Inzwischen hat er sein Privatleben geordnet. Er hat eine Therapie gemacht, lebt in einer neuen Beziehung und hat einen neuen Arbeitsplatz. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat er bereits eine Schadenswiedergutmachung durchgeführt.“ (Keller, OZ)
Kontroll- und Dienstaufsicht
Die Kontroll- und Dienstaufsichtsdefizite im System NIGE wurden durch die Staatsanwaltschaft nochmals deutlich thematisiert – „Das Vier-Augen-Prinzip war keines“ und „Die Schutzmechanismen des Jobs haben versagt“.
So erwies sich ein weiteres Mal das Plädoyer in Stringenz und Perspektivorientierung als ein unerwarteter Karfunkel im Alltag von Analyse und Konsequenz strafrechtlicher Sachverhalte und veranlaßte gar manchen Skeptiker der Klassenjustiz, doch neue Hoffnung in deren Berechtigung zu schöpfen.
Der Verteidiger des Angeklagten konnte sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt anschließen, nicht ohne ebenfalls auf die skurrile Form der Mitwirkung am Tatgeschehen durch die Schulleitung hinzuweisen.
Die von RA Arno Saathoff zitierten Schulgesetze regeln zweifelsfrei die Mitverantwortung von Schulleitung und Schulvorstand in einer Weise, daß die Antwort „Vier-Augen-Prinzip“ auf die Frage „Wie war das überhaupt möglich“ den satirischen Charakter trägt, der im Titelbild des letzten exit-esens-Beitrags durchblinzelt.
3 Jahre Haftstrafe
Die Verkündung des Urteils – 3 Jahre Haftstrafe ohne Bewährung – hat alsdann vor dem Hintergrund des bisherigen Prozeßverlaufs – zumindest die Nichtlehrerschaft – überrascht.
Zwar äußerte der Vorsitzende in seiner Begründung ebenfalls dezidiert Kritik an der Schulleitung: „Dass es so lange funktioniert hat, hat die Kammer überrascht. Da ist Optimierungsbedarf“.
Einen Schaden an der Allgemeinheit aber lastete die Kammer ausschließlich dem Angeklagten an und führte nochmals die 70 Untreue- und 2 Betrugsfälle auf.
Diese wurden so buchhalterisch aufsummiert, daß man meinen mochte, die Kammer wollte jene Buchhaltung für’s Gemeinwesen nachholen, der sie soeben noch „Optimierungsbedarf“ attestiert hatte.
Schaden der Allgemeinheit
Schwer wog dem Gericht auch die Tatsache, der Angeklagte habe eben das Geld der Allgemeinheit entzogen – ohne daß diese was gemerkt hätte, möchte man hinzufügen, geschweige denn etwa ihrer Beihilfe gewahr worden wäre.
Recht widerspruchsfrei verkörpert das NIGE für’s Gericht die Allgemeinheit; die fungiert hier als abstrakter Werteträger.
Dessen Repräsentanten waren ja sowohl im Publikum als auch im Zeugenstand in Anschlag gebracht und beklagten allenfalls jenen erlittenen Vertrauensverlust, den sie zum Teil noch selber ermöglicht hatten, die Beschädigung an einer Basis also, die de facto so wenig zwischenmenschlich tragfähig war, daß der Angeklagte in psychischer Ausnahmesituation sich vorzugsweise an eine schwer kostenpflichtige „Internet-Seelsorge“ mit Sitz in Ungarn wandte, denn an die ständig propagierte NIGE-Familie (wenngleich „Internet-Seelsorge“ gewiß nicht weniger bescheuert klingt als „NIGE-Vier-Augen-Prinzip“).
Die sexuelle Konnotation wurde hier übrigens einzig vom Vorsitzenden Richter gesetzt mit dem Hinweis „daß es letztlich zwar keine Rolle spiele“ – und er es sich wohl deshalb eben auch nicht verkneifen wollte für der Wahrheitsfindung Dienlichkeit. Was mit Sex geht immer.
Zitat: „… zu einem Internetportal mit sexuellem Hintergrund, wo der Ex-Verwaltungsleiter in einer schwierigen privaten Situation nach „Zerstreuung und Zuspruch“ gesucht habe, so der Richter. Der Angeklagte habe in seiner Einlassung betont, ausschließlich Gespräche mit seinen Seelenpartnern wahrgenommen zu haben – „das bezweifelt die Kammer, aber darauf kommt es nicht an“. Die Inanspruchnahme der Dienste sei kostenpflichtig gewesen.
„Diese Beträge konnte er nicht mehr mit seinen Einkünften finanzieren. Er entschied sich, die nötigen Geldmittel durch Veruntreuung öffentlicher Gelder zu beschaffen“, führte Klein aus.“ (Bettina Keller, OZ) – gleichwohl zu bezweifeln ist, inwieweit bei einem einer Sucht Verfallenen von „entschied sich“ zu reden ist.
Freudsche Eigenleistung
Die beim NIGE zutagegetretene Pseudo-Dialektik von Vertrauen versus Kontrolle in der Anstaltsleitung offenbart den Habitus einer 70er-Jahre Gruppendynamik mit Stuhlkreis.
In dem Maße, wie Anja Renken-Abken mehrmals zwar ihre dienstliche Verpflichtung betonte, Vienna zur Anzeige zu bringen, im selben Maße bestand ja auch die Verpflichtung zur Kontrolle und Dienstaufsicht, welche natürlich umso schwerer fällt, wenn das Aufsichtspersonal betont den Familien-Nimbus pflegt, und wo Vertrauen nichts weiter bedeutet als Verantwortungsscheu und -flucht, und wo Kontrolle mit Vertrauensbruch und Familienregelverletzung assoziiert werden darf.
Und wenn die Direktorin pädagogisch konstatiert: „Menschen machen Fehler, müssen aber auch dafür geradestehen“, erlangt die Floskel im NIGE-Kontext durchaus den Rang der „Freudschen Eigenleistung“ und wirft die Frage nach der Gültigkeit auch für die Leitungsebene auf.
Bei der NIGE-Familie funktionierte aber offenbar weder das Vertrauen noch die Kontrolle übers Allgemeinvermögen, und die Kaumverantwortlichen haben ja eben bloß ihren Vertrauensverlust erlitten und nicht etwa körperliche, seelische, Vermögens- oder Schäden am Alltagskomfort, Gehaltseinbußen, Insolvenz, verletztes Leben, Wohlstandsreduzierung, irgendetwas Kaputtgegangenes oder sonstige Begleiterscheinung ausgewachsenen Kapitalverbrechens – und leisten als Beamte noch nicht mal ihren Beitrag in die Sozialversicherung dieser Allgemeinheit.
Rache
Das Urteil aber verströmt die Rache der geschädigten Allgemeinheit.
Deren Justiziar zahlt unter völliger Außerachtlassung einer exemplarisch stabilen und begonnenen Sozialprognose mit der totalen Schädigung des Verurteilten heim und zurück.
Der Erfolg von dessen Therapie ist somit ebenso storniert wie der absolvierten Reha, die ja die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen sollte; und die Weiterbeschäftigung beim neuen Arbeitgeber ist damit ebenso unterbunden wie die begonnene Schadenswiedergutmachung, die Zahlung der stetig weiter anwachsenden Pozeßkosten und die Rekonstruktion der übrigen Lebenszusammenhänge, und zwar auf Langzeit.
Die Revision beim BGH stehe ihm als Rechtsweg offen, bekundet der Richter noch dem Verurteilten und seinem Pflichtverteidiger …
Aber vielleicht ist’s ja auch ganz einfach und menschlich so, daß eine große Oberstaatsanwältin Daja Rogga mit sehr differenzierter Argumentationslinie im Plädoyer eine besondere Herausforderung verkörperte für den Vorsitzenden Richter Jan Klein.
Das o.b. Urteil ist nicht rechtskräftig; der Verurteilte hat fristgerecht die Revision beantragt.
Punkt