Der Lauscher an der Wand
hört seine eig’ne Schand‘.
Unser Omma
Das Strafgesetzbuch sagt dem Bürger im 15. Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs unter § 201d Datenhehlerei:
(1) Wer Daten (§202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bildbetrachtung
Das Foto zeigt drei Dealer – der vierte knipst derweil das Foto – beim Sichten der Ware, die sie sich bei einem weiteren Komplizen, der inzwischen dingfest gemacht wurde, beschafft haben. Sie haben einige ausgesuchte Stammkunden angefixt, ihnen die ach so gestreckte Ware zur Verkostung angeboten und bestätigt bekommen: „Das ist guter Stoff!“ Die Dealer weiterlesen