Narren- und Barrierefreiheit

Narren- und Barrierefreiheit

Zeitgeistig und bunt maskiert kommt sie daher, die gern bemühte Barrierefreiheit – sie nennt sich „altengerecht“, „altersgerecht“, „behindertengerecht“, „rollstuhlfreundlich“, „ebenerdiges Wohnen“ etc. und vermag bereits als bloßes Architekten-, Makler- oder Investorengeschwurbel den Kaufpreis oder Verkehrswert noch so mancher Bruchbude oder Neubausünde in Residenzhöhe zu treiben – zunächst also eine rein rhetorische Geschäftsidee, die es wert ist, einer Anmerkung unterzogen zu werden.

Was gemeint sein könnte beim Terminus „altengerecht“, mag sich so mancher vorstellen und die meisten sagen, es sei die Rente, die dieses Kriterium seit langem nicht mehr erfüllt; „altersgerecht“ hingegen ist zumeist die Kniehöhe des Waschbeckens im Kindergarten; „behindertengerecht“ ist der Arbeitsplatz in der WfbM, und zwar nach sehr klug durchdachten Gesichtspunkten; „rollstuhlfreundlich“ ist der Mechaniker der Werkstatt des Sanitätshauses; und Zeugnisse „ebenerdigen Wohnens“ finden sich im Cloppenburger Freilichtmuseum auf gestampftem Lehm.

Zunächst mal fördert dieses Durcheinander die Meinungsvielfalt, und wo die Meinung herrscht, ist ja bekanntlich kein Platz für klare Gedanken. Diese jedoch sind seit längerem wohlgeordnet in der DIN 18040 Barrierefreies Bauen, einem leicht verständlichen Regelwerk, das man jenem Planer Ingo Eschen um die Ohren hauen möchte, der einst im Bauausschuß auf die Beirats-Frage nach Barrierefreiheit erwiderte: „Alle Zimmertüren sind 1 m breit“: Da hat also mal einer was aufgeschnappt, das aber als Einzelnachweis lächerlich wenig nützte, wo Hauseingangstüren nur 86,5 cm sind und sich nicht bis 90° öffnen lassen – ein Schicksal übrigens, das die Eingänge der Neubauten Barkelweg 14, 16 mit z.B. den Fluchtweg-Türen (!) einer ebfls. neuen Bensersieler Residenz teilen müssen – aber da geht dann ohnehin nichts mehr, wenn die Fahrstuhlsteuerung im Keller bei Regen absäuft – Barrierefreiheitsentzug.

Auch ebenerdiger Zugang läßt sich z.B. durch eine Rampe ermöglichen, sofern diese maximal 6% Neigung nicht überschreitet, sonst kommt’s ja für den Rollstuhl zur Schußfahrt.

So verzeichnet die DIN 18040 zahlreiche Anforderungen, Erläuterungen und Aspekte barrierefreien Bauens, die gerade in hiesigen Um- und Neubauten des Investitions- und Abschreibungsbusiness‘ sowohl Planern als auch Investoren häufig so drastisch am   äh…  Herzen vorbeigehen, daß man zu Gott, Landrat, Bürgermeister und Katastrophenschutz beten möchte, dieses – übrigens rechtsverbindliche – Regelwerk möge Pflichtlektüre der Genehmigungsbehörden, der Fachausschüsse oder wenigstens des Seniorenrates werden. Wahrlich, wahrlich!

Weiterführend: www.nullbarriere.de

 

Rollstuhl-Abschußrampen
nach DIN 18040 Barrierefreies Bauen

Fotos privat
Zugang nur per PKW – vermarktet als „behindertengerechtes“ Wohnen !